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Satzung

V E R E I N S S A T Z U N G

Neue Fassung von 2013

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.  Der Verein führt den Namen:

"Patienten im Wachkoma e.V."

und ist im Vereinsregister eingetragen.

2.  Sitz des Vereins ist Bergneustadt.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, in erster Linie zugunsten des Personenkreises von Patienten im Wachkoma und Schädel-Hirn-geschädigter Patienten sowie ihrer Angehörigen

b)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Betreuung, Förderung, Hilfe und Pflege für den Personenkreis gemäß Buchstabe a)

Veranstaltungen, die der Bildung von sowie der Hilfestellung für Personen dienen, die beruflich oder persönlich mit dem Personenkreis gemäß Buchstabe a) in Berührung stehen (z. B. Fach- / Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, Therapeuten, Pfleger oder Selbsthilfegruppen für Betroffene)

4.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zulässig sind die Erstattung der nachgewiesenen Kosten, die im Rahmen einer Tätigkeit für Zwecke des Vereins entstanden sind, die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG und die Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ordentlicher Anstellungsverhältnisse oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit für den Verein. Dies gilt abweichend von § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.

6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

7.  Der Verein verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

8.  Er arbeitet zusammen mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

9. Der Verein ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu allen Maßnahmen, Projekten und Aktionen berechtigt, die der Erreichung der Zwecke des Vereins dienen. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 2

Mitgliedschaft

1.  Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

2.  Ordentliches Mitglied ist, wer seinen Beitritt durch Unterschrift erklärt und seinen ersten Jahresbeitrag entrichtet hat. Die Mitgliedschaft muss durch den Vorstand bestätigt werden.

3.  Die ordentlichen Mitglieder haben das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht.

4.  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person überlassen werden.

5.  Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.  Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur Erfüllung der darin festgeschriebenen Aufgaben.

7.  Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitglieds.;

b) durch Austritt aus dem Verein.;

Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

c) durch Streichung, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen rückständig ist und nach Mahnung und Fristsetzung den Rückstand nicht vollumfänglich innerhalb der gesetzten Frist ausgleicht.;

d) durch Ausschluss.;

Dieser kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert ein Mitglied auch die etwa von ihm bekleideten Ämter; das eventuell in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 3

Beitrag

1.  Der Jahresbeitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.

2.  Direkt Betroffene der Patientengruppe im Wachkoma und der mit Schädel-Hirn-Schädigung, sowie Mitglieder ohne, oder mit geringem Einkommen können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss vom Jahresbeitrag befreit werden.

3.  Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beitragsleistungen befreit.

§ 4

Organe

1.  Organe des Vereins:

a)  Mitgliederversammlung

b)  Vorstand

2.  Die Mitgliederversammlung repräsentiert die gesamten Mitglieder des Vereins und ist oberstes Organ. Sie regelt die Vereinsangelegenheiten durch Beschlussfassung. Sie kann – wenn sie es wünscht – aus ihrer Mitte einen Beirat bestimmen, der den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt.

3.  Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt worden sind:

a) dem/r Vorsitzenden

b) dem/r stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/r Kassierer/in

d) etwaigen weiteren Vorstandsmitgliedern

4.  Der Beirat agiert als Berater für den Vorstand. Alle Beschlüsse des Beirates sind von einem Protokollführer schriftlich abzufassen und dem Vorstand ggfs. zur Kenntnisnahme vorzulegen.

5.  Die Vorstandsmitglieder werden bei regelmäßigem Verlauf jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Tritt allerdings der Fall ein, dass der gesamte Vorstand zum gleichen Zeitpunkt neu gewählt werden muss, so gilt folgende Regelung:

a) die erste Amtszeit der/des neuen Kassiererin/s beträgt 1 Jahr

b) die erste Amtszeit der/des neuen stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 2 Jahre

c) die erste Amtszeit der/des neuen Vorsitzenden beträgt die vollen 3 Jahre.

Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich. Ab der zweiten Amtszeit gilt dann die Dauer von 3 Jahren unabhängig von der in das Amt gewählten Person.

Durch diesen Wahlzyklus soll sichergestellt sein, dass jedem Vorstand mindestens ein Mitglied aus dem vorherigen Vorstand angehört und damit eine kontinuierliche Vorstandsarbeit gewährleistet ist.

6.  Mitglieder des Vorstandes können innerhalb der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn gewichtige Gründe, wie Pflichtverletzung und / oder Unfähigkeit vorliegen und eine Abberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Zu dem Beschluss  ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

7.  Vorstandsmitglieder haben das Recht, unter Angabe gewichtiger Gründe, von Ihrem Amt zurückzutreten.

Die Ersatzwahl hat spätestens auf der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat wenigstens einmal im Jahr und zwar im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen bis zum Versammlungstermin durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich, per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail oder des Telefaxes folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene postalische bzw. E-Mail- oder Telefax-Adresse gerichtet ist. Solange die Einladungen zur Mitgliederversammlung nicht versandt sind, ist jedes Mitglied berechtigt, zusätzliche Tagesordnungspunkte schriftlich, per E-Mail oder Telefax beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Nach Absendung der Einladung mit Tagesordnung sind Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte nicht mehr zugelassen. Ausnahmen hiervon bilden Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen vor der anberaumten Mitgliederversammlung schriftlich, per E-Mail oder Telefax beim Vorstand eingehen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1?4 der Mitglieder den Dringlichkeitsantrag stellen. Die Ergänzung der Tagesordnung um die Dringlichkeitsanträge ist allen Mitgliedern des Vereins bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gemäß den Formvorschriften des Satzes 3 mitzuteilen. Für die Einhaltung dieser Fristen gilt Satz 4 entsprechend.

2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das der Vorstand dazu bestimmt.

3.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ernennung eines Protokollführers

b) Jahresbericht durch den/die Vorsitzende/n

c) Bericht über den Jahresabschluss seitens des/der Kassenführers/führerin

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Genehmigung des Jahresabschlusses

f) Entlastung des Vorstandes

g) Neuwahlen der zur Wahl stehenden Vorstände

h) Wahl von 2 Kassenprüfern

i) Festlegung der Mitgliederbeiträge

j) Änderung der Satzung: Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

k) Anregungen und Vorschläge

l) Planungsrechnungen/Investitionspläne etc.

m) Wahl eines Mitgliedes der Versammlung für die Protokollunterzeichnung

4. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben werden nicht mitgerechnet.

5.  Die Beschlüsse sind vom Protokollführer in einem Protokollbuch schriftlich abzufassen und von zwei Vorstandsmitgliedern und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

6.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei besonderen Anlässen einberufen. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Form- und Fristvorschriften des Abs. 1 entsprechend.

7. Beschlussfähig sind nur die in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkte und die gemäß Abs. 1 fristgemäß mitgeteilten ergänzenden Dringlichkeitsanträge, es sei denn, sämtliche Vereinsmitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anwesend, erklären sich einstimmig mit einer Ergänzung der Tagesordnung einverstanden und beschließen inhaltlich einstimmig. In allen anderen Fällen ist eine Beschlussfassung über andere Tagesordnungspunkte ausgeschlossen.

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand ist das Vereinsorgan, das durch die Mitgliederversammlung mit der verantwortlichen Leitung des Vereins nach  außen und innen betraut ist.

2.  Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden  und den Kassierer.

Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.  Der Vorsitzende, wenn dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft  den gesamten Vorstand, so oft es die Belange des Vereins erforderlich machen, zu einer Vorstandssitzung ein. Die Einladung hierzu erfolgt spätestens 1 Woche vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

4.  Der Vorstand ist verpflichtet, seine Beschlüsse zu protokollieren und zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand kann wesentliche Aufgaben des internen Ablaufes delegieren.

Dazu kann er Geschäftsführer und Verwaltungskräfte einsetzen. Diese unterliegen einer Informationspflicht als Bringepflicht gegenüber dem Vorstand.

§ 7

Wahlen

1.  Vor Beginn der Wahlen sind, je nach Zahl der Anwesenden, ein oder mehrere Stimmenzähler zu benennen.

2.  Bei Wahlen zum Vorstand ist, wie in § 4 Abs. 3 und 5 beschrieben, zu verfahren.

3.  Auf jeder Jahreshauptversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, welche weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein können. Sie haben die Aufgabe, vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege vorzunehmen, sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung zu überzeugen und der Mitgliederversammlung ihr Prüfungsergebnis mitzuteilen. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung ist von den Kassenprüfern  die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9

Haftungsbegrenzung

1.  Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

2. Die Vereinsorgane sowie andere mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein befasste Vereinsmitglieder haften dem Verein bzw. dessen Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. ihrer Tätigkeiten für den Verein verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob der Betreffende einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet, die Beweislast.

3. Sind Vereinsorgane oder mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein befasste Vereinsmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. ihrer Tätigkeiten für den Verein verursachten Schadens verpflichtet, können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 10

Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.  Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Patienten im Wachkoma sowie Schädel-Hirn-geschädigter Patienten, insbesondere für deren Betreuung und Hilfe, die Schaffung von Einrichtungen oder die Verbesserung der Versorgung für diesen Personenkreis. Die Entscheidung über die Auswahl der Körperschaft im Sinne des vorstehenden Satzes trifft die Mitgliederversammlung

  • Verbesserung der Versorgung für den Personenkreis gemäß Buchstabe a)
  • Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für den Personenkreis gemäß Buchstabe a)
  • Einrichtung eines Notruftelefons
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Belange und Probleme der in Buchstabe a) genannten Personen bewusst zu machen
  • Spezielle Unterstützung von fachgerechter, rehabilitativer, therapeutischer und aktivierender Pflege